Liefer- und Montagebedingungen

A. Allgemeine Bedingungen

I. Geltung der Bedingungen

  1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten auch für allekünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen müssen schriftlich erklärt werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Kunde nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen). Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die auch durch E-Mails oder Telefaxbrief gewahrt wird.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Lieferpreise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung. Preisanpassungen sind zulässig, sofern die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und wir entsprechend Kostensteigerungen nachweisen.
  2. Montagen berechnen wir nach Aufwand. Die Aufwände werden unter Zugrundelegung der vom Kunden unterzeichneten Stundenzettel berechnet. Die Stundensätze ergeben sich aus unserer bei Auftragserteilung geltenden Preisliste.
  3. Die Zahlung per Scheck erfolgt erfüllungshalber. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
  4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung bzw. Leistung oder zur Sicher- heitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
  5. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Leistungszeit

  1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen, insbesondere der Mitwirkungspflichten des Kunden, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen und -leistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
  2. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außer- gewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumut- baren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferan- ten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich ist, die Frist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei.
  4. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Frist zur Lieferung oder Leistung in angemessenem Umfang. Wenn Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Leistungsfrist unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichti- gen.

IV. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

  1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
  2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf .Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt.
  3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
  4. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.
  5. Wegen der Mängelhaftung / Gewährleistung wird auf Teil B Ziff. IV sowie Teil C Ziff. IV verwiesen.

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bad Salzuflen.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bad Salzuflen. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen.

VI. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Kunde erhält hiermit Kenntnis gemäß § 33 BDSG.

B Besondere Bedingungen für Lieferungen

I. Angebote, Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
    Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungensowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Ausführungsmerkmale des Liefergegenstandes ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestim- mungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme von Lieferteilen nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Kunde zu sorgen.
  4. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich.
  5. Bei kundenseitigen Sonderanforderungen – z.B. Tragfestigkeit, Belastbarkeit, besondere Anforderun- gen wegen der Witterungsverhältnisse, Anschluss der zu liefernden Gegenstände an ein bestehen- des Gebäude – hat uns der Kunde schriftlich vor Vertragsabschluss entsprechende Hinweise zu erteilen. Fragen der Tragfähigkeit des Bodens, der baurechtlichen Zulässigkeit, Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach Bau-, Straßenverkehrs,- Wasser- oder Gewerberecht – sind von dem Kunden zu klären.

II. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware durch unsere Fahrzeuge/Mitarbeiter ausgeliefert, so geht die Gefahr mit Abschluss des Abladevorgangs auf den Kunden über.
  2. Grundsätzlich versichern wir auf Kosten des Kunden die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Waren unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verar- beitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IV. Rechte des Kunden bei Mängeln

1. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar ma- chen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunden den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Auf- wendungsersatz zu verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegen- stand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemes- senes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

3. Wir haften nicht für Mängel, welche aufgrund unsachgemäßer Lagerung, kundenseitig veranlasster Montage und Verwendung ungeeigneter Zubehörstücke entstehen.

4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.

5. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Liefern wir einen Gegenstand, der nicht zur Verwendung in einem Bauwerk bestimmt ist, so beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate, beginnend mit der Ablieferung. Etwaige längere Verjährungsfristen im Falle des Unternehmerregresses – §§ 478, 479 BGB – bleiben unberührt.

6. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlos- sen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.

Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.

7. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Ver- schweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

C. Besondere Bedingungen für Montagen

I. Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde sorgt für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch für
Sondergenehmigungen bei besonderer Gefahrenlage sowie bei Sonn- und Feiertagsarbeit.
2. Der Kunde ist verpflichtet, unseren Montageleiter vor Beginn der Arbeiten über etwa geltendespezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

3. Spätestens am Tag des Montagebeginns benennt der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner für unser Personal.

4. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er wird jedem angemessenen Verlangen unseres Personals nach zusätzli- chen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen. Liegen diese nicht vor, so ist unser Personal berechtigt, die Arbeit zu verweigern.

5. Ist die Beistellung von Hilfskräften vereinbart, so hat der Kunde fachlich geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Dieses hat den Weisungen unseres Montageleiters zu folgen. Für die von dem Kunden beigestellte Arbeitskräfte übernehmen wir keine Haftung. Verursachen sie aufgrund der Weisungen unseres Montageleiters Schäden, so bestimmt sich der Umfang unserer Haftung nach Ziff. IV.

II. Technische Unterstützung

1. Der Kunde wird Energie (Baustrom einschließlich eines Baustellenverteilungskastens (380V, 32A)), Hebezeuge und sonstige, etwa in unserer Auftragsbestätigung genannte technische Unterstützung zur Verfügung stellen. Er hat sicherzustellen, dass der Montageort witterungsunabhängig für Kran- und Schwerlastfahrzeuge erreichbar ist.

2. Der Kunde stellt Waschgelegenheit und Sanitäreinrichtungen. Sicherzustellen ist außerdem die Verfügbarkeit von Erster Hilfe für unser Montagepersonal.

3. Die technische Hilfestellung des Kunden muss insbesondere ermöglichen, dass wir die Montage unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter aufnehmen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme oder Fertigstellung durchführen können.

III. Ersatzvornahme, Wartezeit

1. Kommt der Kunde seinen Pflichten nach vorstehenden Ziffern C I. und/oder C II nicht nach, so sind wir nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzu- nehmen.

2. Der Kunde trägt die durch bauseits zu vertretende Wartezeiten unseres Personals entstehenden Kosten. Wartezeiten werden wie Montagezeit berechnet.

IV. Mängelhaftung

1. Festgestellte Mängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen.
2. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.
3. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt.

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